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Kindergeld, Elterngeld, Elternzeit im Ausland?

Regelmäßig erhält die AGAL anfragen von Auslandslehrern zu diesen Themen. Bekommt man im Ausland auch weiterhin Kindergeld? Kann man als Auslandslehrer Elternzeit beantragen? Und bekommt man dann Elterngeld? Die Antworten sind kurz und ernüchternd: Ja, nein, nein, mit einer Ausnahme.

Die Hintergründe im Einzelnen. In den meisten Fällen wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld treffen bei beurlaubten Lehrkräften die jeweils zuständigen Landesbesoldungsstellen bzw. die Familienkassen der Arbeitsagentur am Wohnort.

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Ab in den Auslandsschuldienst

Elternzeit gewähren die Schule und die ZfA in der Regel nicht. Deshalb kann auch kein Elterngeld beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis zum örtlichen Schulverein besteht und deshalb Ortsrecht anzuwenden ist. Das heißt, Betroffene haben lediglich Ansprüche aus dem nationalen Recht des jeweiligen Gastlandes. Wenn also überhaupt ein solcher Anspruch geltend gemacht werden soll, sollte dieser gegenüber dem Schulvorstand erhoben werden. Weiter ist die ZfA natürlich daran interessiert, dass der Schulbetrieb aufrecht erhalten wird. Aus ihrer Sicht ist deshalb eher die vorzeitige Vertragsauflösung ohne Sanktionen z. B. wegen Risikoschwangerschaft sinnvoll – die ZfA geht aber auch hierauf nicht immer ein.

Eine Ausnahme stellt die kleine Gruppe von Auslandsdienstlehrkräften dar, die direkt mit der ZfA einen Vertrag abschließen (Fachberater). Eine Inanspruchnahme von Elternzeit ist hier grundsätzlich möglich. Hierzu wird die Beurlaubung für den Zeitraum der Elternzeit durch das jeweilige Land aufgehoben. Ein Anspruch auf Zahlung von Zuwendungen durch die ZfA besteht für diesen Zeitraum nicht.