Auslandsdienstlehrkräfte, Landes- und Bundesprogrammlehrkräfte

Bist du in NRW verbeamtet oder unbefristet angestellt, reichst du deine Bewerbung auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung ein, um eine Freistellung des Dienstherrn für eine Vermittlung zu bekommen. Die Bewerbungsunterlagen für Auslandsdienstlehrkräfte findest du auf der Website der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen.

Die Freistellung für die Vermittlung spricht das Land in der Regel für vier Jahre aus. Innerhalb dieser vier Jahre kannst du in den Auslandsschuldienst vermittelt werden, danach erlischt die Freistellung und du müsstest dich erneut bewerben – das geht frühestens nach zwei Jahren. Die Freistellung ist nicht zu verwechseln mit der – dann folgenden – Beurlaubung für den Auslandsschuldienst, die bis zu sechs Jahre möglich ist, bei Funktionsstellen bis zu acht Jahre.

Bewerbungsverfahren

Für die Bewerbung brauchst du eine aktuelle dienstliche Beurteilung, sofern nicht noch eine aktuelle Beurteilung vorliegt. Später wird noch ein auslandschulfachliches Kolloquium (siehe unten) folgen. Gleiches gilt für Landesprogrammlehrkräfte. Das genaue Verfahren wird auf der Webseite vom MSW NRW erläutert (Schulministerium > Themen > Internationales > Auslandsschuldienst).

Etwas anders ist es, wenn du noch nicht im Schuldienst tätig bist. Dann kannst du dich als Bundesprogrammlehrkraft bewerben. Du brauchst das 2. Staatsexamen (oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss) oder solltest es in Kürze ablegen, wenn du dich beispielsweise schon während des Referendariats bewerben möchtest. Ein aktueller aktiver Schuldienst ist also keine Voraussetzung. Für Bundesprogrammstellen erfolgt die Bewerbung direkt bei der ZfA.

Auslandsschulfachliches Kolloquium

Als Bewerber für den Auslandsschuldienst wirst du von deiner Bezirksregierung zu einem auslandsschulfachlichen Kolloquium eingeladen. Hier wird deine Eignung für den Auslandsschuldienst noch mal überprüft. In dem Gespräch, das erfahrungsgemäß in kollegialer Atmosphäre stattfindet, wirst du von den Dezernenten also auf Herz und Nieren geprüft, was deinen Auslandswunsch angeht.

Es geht um deine Motive für den Auslandschuldienst, dein Leitbild als Pädagoge und um Aspekte deiner bisherigen und künftigen Schullaufbahn. Es geht auch um dein Vorwissen das Auslandsschulwesen betreffend. Abkürzungen wie ZfA, ALDK, BPLK,  DSD, DIAP (Deutsches Internationales Abitur) oder auch vom IB (International Baccalaureate) sollten also geläufig sein, die typischen Schularten im Ausland sollte man kennen (DAS versus DSD-Schule). Auch die besondere Dreiecksstruktur an DAS zwischen meist privatem Schulträger, Schulleitung und Kollegium sollte bekannt sein.

Dieses Wissen kann man sich leicht mit Wikipedia aneignen, alle Begriffe sind dort nachzulesen. Übrigens: Für Bewerbungen als Ortslehrkraft ist in NRW normalerweise kein Kolloquium vorgesehen.

Fristen und Ausreisetermine

Eine Bewerbung bei der ZfA ist grundsätzlich immer möglich, Fristen können aber durch die Länder vorgegeben werden. Offiziell muss die Stelle vor dem 61. Lebensjahr angetreten werden. In NRW sollte die Bewerbung erfahrungsgemäß spätestens vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingereicht werden.

Denn: Bei Bewerbungen über die ZfA muss durchaus mit einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren von dem Antrag auf Freistellung bis zur Ausreise und Dienstantritt gerechnet werden. Insgesamt gilt: Ausnahmen sind möglich bei Bedarf und entsprechender Fächerkombination.

Die Auslandsschulen suchen in der Regel jeweils zum 1. Februar bzw. 1. August eines Jahres geeignete Kandidatinnen und Kandidaten, die Ausschreibungen werden von der ZfA veröffentlicht. Der Einstellungszeitpunkt hängt vom Standort ab, auf der Südhalbkugel ist das Schuljahr gleich dem Kalenderjahr und beginnt im Februar.

Ortslehrkräfte

Am besten ist es, sich vor der Antragstellung als Ortslehrkraft mit den auslandsschulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierungen in Verbindung zu setzen. Die Bezirksregierungen in NRW halten teilweise eigene Antragsformulare zum Download bereit. Der Antrag auf “Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren” erfolgt nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG, aber unbedingt vorher erkundigen. Außerdem sollte man unbedingt die Hinweise speziell für Ortslehrkräfte beachten.

Die gängige Verwaltungspraxis sieht so aus, dass Beurlaubungen aus dem NRW-Schuldienst nur dann erfolgen, wenn die Unterrichtsversorgung an den Schulen des Landes sichergestellt ist. Beurlaubungen für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft werden nur dann ausgesprochen, wenn der Einsatz im Ausland mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. Außerdem werden Beurlaubungen nur dann zugelassen, wenn durch eine Bescheinigung der Schule oder einen Vorvertrag nachgewiesen wird, dass eine Beschäftigung der Lehrkraft an der Schule tatsächlich geplant ist. Die Schule muss zu den vom Bund geförderten Schulen gehören – ein Auslandsschulverzeichnis gibt es auf der Website der ZfA.

GEW-Mitglieder können sich bei der Arbeitsgruppe Auslandslehrerinnen und -lehrer (AGAL) umfassend informieren.