Auslandsschulgesetz soll verabschiedet werden

Die Bundesregierung hat am 20. März den » Entwurf eines Auslandsschulgesetzes (ASchulG) beschlossen. Das geplante Gesetz soll erstmals den Begriff der Auslandschule definieren, der Status “Auslandsschule” werde demnach durch einen Vertrag mit dem Bund verliehen. Nach dem Referentenentwurf wird erstmals ein gesetzlicher Anspruch der Auslandsschulen auf Förderung durch den Bund festgeschrieben, die finanzielle Förderung werde auf eine Festbetragsförderung umgestellt. Das Gesetz geht jedoch nicht weit genug.

Die GEW begrüßt die Initiative zu einem Auslandsschulgesetz grundsätzlich,  hat der Bundesregierung in einer Stellungnahme aber auch klar weitergehende Forderungen dazu mitgeteilt:

  • Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst leider nur die Auslandsschulen, nicht aber das gesamte deutsche Auslandsschulwesen. Eine gesetzliche Förderung von Schulen, die ein Deutsches Sprachdiplom anbieten, ist in § 8 Nr. 2 nicht enthalten. Eine langfristige positive Entwicklung v.a. der DSD-Schulen erfordert ebenfalls gesetzliche Absicherungen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Erweiterung des Geltungsbereichs.
  • Der Gesetzentwurf enttäuscht die Erwartungen der Auslandslehrer hinsichtlich einer Regelung wichtiger Statusfragen: Rechtsstellung, Vermittlung, finanzielle und soziale Regelungen sowie die Frage eines Auslandsschulamtes/innerdeutscher Arbeitgeber bleiben ausgeklammert. Die in § 17 genannten Verwaltungsvorschriften sollten daher Mitbestimmungsverfahren in Vergütungs- und Beschäftigungsfragen vorsehen.
  • Unbefriedigend bleibt, dass die Frage der Versorgungsleistungen nicht geregelt wird: Die Übernahme der Pensionskosten für ADLK und beurlaubte beamtete Ortslehrkräfte muss von Bund und Ländern dringend entschieden werden.
  • Die rechtlichen Voraussetzungen für eine künftige Förderung von Auslandsschulen sind an zu enge und unflexible Vorgaben gebunden. Hier sollten die Einschränkungen bzgl. der Abschlüsse, der Absolventenzahlen, des Förderzeitraums und der Zuverlässigkeitsprüfung in § 8 und 9 unbedingt noch einmal überprüft werden, um wirkliche Planungssicherheit zu gewährleisten.
  • Um in Zukunft eine kontinuierliche institutionelle Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure im Auslandsschulwesen zu gewährleisten, schlagen wir die Einrichtung eines Fachbeirats vor
Quelle: Stellungnahme der GEW zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Förderung deutscher Auslandsschulen vom 22.3.2013, erarbeitet durch die » AGAL