Als Ortslehrkraft schließt man mit der Schule im Ausland einen Arbeitsvertrag nach Landesrecht, also vor Ort, und handelt das Gehalt direkt mit dem Schulträger aus. Wenn du derzeit nicht im Landesschuldienst bist und als Ortslehrkraft im Ausland arbeiten möchtest, findest du auch alle notwendigen Informationen auf der Website der ZfA.
Auch als verbeamteter Lehrer in NRW kann man sich für eine OLK-Stelle beurlauben lassen, zum Beispiel als mit ausreisender Partner oder wenn du an eine ganz bestimmte Auslandsschule möchtest. Hierzu solltest du aber unbedingt die Hinweise für Ortslehrkräfte beachten! Da die Tätigkeit dann nicht mehr im “dienstlichen” bzw. “öffentlichen” Interesse des Landes ist, stellt der Dienstherr nur unter Wegfall der Bezüge frei.
Problem “Versorgungszuschlag”
Außerdem wichtig: Es werden für diese Berufsjahre keine Rückstellungen für die Altersversorgung, also Pension oder Rente, vorgenommen. Diese Lücke kann man durch einen sogenannten Versorgungszuschlag selbst schließen, der sich aber mitunter auf 30 Prozent der aktuellen Besoldungsstufe summieren kann. Dass das teuer wird, kann sich jeder ausdenken. Man muss also fast zwangsläufig auf die “ruhegehaltsförderlichen” Dienstjahre im Ausland verzichten und weniger Renten- oder Pensionsansprüche in Kauf nehmen.
Dazu brauchst du ebenfalls die Freistellung durch den Dienstherrn und für die Bewerbung brauchst du ebenfalls eine aktuelle dienstliche Beurteilung, sofern nicht noch eine aktuelle Beurteilung vorliegt. Ein auslandschulfachliches Kolloquium ist in NRW normalerweise nicht vorgesehen.
Antrag auf Beurlaubung
Am besten ist es, sich vor der Antragstellung mit den auslandsschulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierungen in Verbindung zu setzen. Die Bezirksregierungen halten teilweise eigene Antragsformulare zum Download bereit. Der Antrag auf “Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren” erfolgt nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 LBG, aber unbedingt vorher erkundigen.
Die gängige Verwaltungspraxis sieht so aus, dass Beurlaubungen aus dem NRW-Schuldienst nur dann erfolgen, wenn die Unterrichtsversorgung an den Schulen des Landes sichergestellt ist. Beurlaubungen für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft werden nur dann ausgesprochen, wenn der Einsatz im Ausland mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt.
Viele Hürden bei der Freistellung
Außerdem werden Beurlaubungen nur dann zugelassen, wenn durch eine Bescheinigung der Schule oder einen Vorvertrag nachgewiesen wird, dass eine Beschäftigung der Lehrkraft an der Schule tatsächlich geplant ist. Die Schule muss zu den vom Bund geförderten Schulen gehören – ein Auslandsschulverzeichnis gibt es auf der Website der ZfA.
Die Bezirksregierung prüft dann den Antrag und leitet ihn mit einer Empfehlung an’s MSW weiter, ob unter schulfachlichen Gesichtspunkten eine Freigabe erteilt werden kann. Das MSW prüft den Antrag auf der Grundlage des Berichts und der Bewerbungsunterlagen und entscheidet, ob der Beurlaubung zugestimmt werden kann. Die Einschätzung erfolgt dabei im Wesentlichen aufgrund des beruflichen Werdegangs und der dienstlichen Beurteilungen der Lehrkraft.